Satzung des Vereins Achtung für Tiere e.V.

in der Fassung vom 17. September 2021, gültig durch Beschluss der Mitgliederversammlung

 

Präambel

Ideelles Ziel bzw. Aufgabe des Vereins Achtung für Tiere e.V. ist es, den Tieren zu grundlegenden Rechten zu verhelfen. Tiere sind, wenn sie Menschen ähnlich sind, entsprechend zu behandeln und wenn sie sich von Menschen unterscheiden, ist ihnen ein artgerechtes Leben zu ermöglichen. Die Etablierung von Tierrechten muss der Konstituierung von Menschenrechten aus logischen und moralischen Gründen folgen.
Als grundgesetzlich festgeschriebenes Staatsziel ist Tierschutz ein Teil der Werteerziehung. Der Verein engagiert sich dafür, den Tierschutzgedanken in der Erziehung und im Bildungssystem zu stärken.
Der Wunsch nach Tierkontakt ist besonders bei Kindern und Jugendlichen stark ausgeprägt. Achtung für Tiere e.V. möchte, unabhängig von merkantilen Interessen, vor allem jungen Menschen die Möglichkeit geben, Wissen über Tiere und einen ethisch bewussten Umgang mit ihnen zu entwickeln. Dadurch wird nicht nur Unfällen mit Tieren entgegengewirkt, sondern es werden auch soziale Kompetenzen und eine klare Kommunikation gefördert.
Achtung für Tiere e.V. engagiert sich dafür, dass Menschen auch im hohen Alter Kontakt zu Tieren behalten können. Durch unsere generationenübergreifende Zusammenarbeit für Tiere erfahren Menschen, dass sie gebraucht werden, um Lebensfreude zu erhalten und etwaiger Alterseinsamkeit zu begegnen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Achtung für Tiere e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rietberg-Varensell. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke

1. Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:

1) Förderung des Tierschutzes
Zweck des Vereins ist, durch Aufklärung, Vermittlung von Fachwissen und durch gute Praxis Verständnis für das Wesen und die Bedürfnisse von Tieren zu wecken, ihr Wohlergehen zu fördern, die Verhütung von Tierquälerei zu erstreben und den Tierschutzgedanken weiter zu entwickeln. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte Tierwelt.

2) Förderung der Erziehung und Volksbildung
Achtung für Tiere e.V. will Menschen eine eigenständige Entscheidung für oder gegen einen Umgang mit Tieren, der für diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist, ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, bedarf es eines Gegengewichts zum Einfluss Tiere nutzender Interessengruppen auf die öffentliche Meinung. Achtung für Tiere e.V. trägt mit der Veröffentlichung von Schriften, Medieninformationen, dem Einbringen von Petitionen und der Durchführung vielfältiger Aktionen zur Schaffung dieses Gegengewichts bei.
Der Verein bemüht sich, vor allem jungen Menschen einen ethisch bewussten Umgang mit Tieren zu vermitteln. Dazu dient ein spezielles Informationsangebot für Kinder und Jugendliche, die Förderung des Tierschutzgedankens im Bildungssystem, sowie Freizeitangebote für junge Menschen.
Der Verein setzt sich für die Inklusion des Tierschutzgedankens bei der Erziehung und Bildung Heranwachsender ein (Jugendtierschutz). Dazu werden beispielsweise Unterrichtsmaterialien zu verschiedenen Tierschutzthemen entwickelt. Freizeitangebote ergänzen dieses Konzept, das Möglichkeiten zur Begegnung mit Tieren schafft und Wege zur Hilfe für sie aufzeigt.

2. Die genannten Zwecke sollen insbesondere verfolgt werden durch:

  • die Information der Öffentlichkeit über einen tiergerechten Umgang sowie über Tierleid bei Tierversuchen, für die Nahrungsmittelproduktion, im Zirkus und bei anderen gesetzlich erlaubten Tiernutzungen.
  • den Schutz oder die Aufnahme alter, (chronisch) kranker, behinderter oder verhaltensauffälliger Tiere, die ausgesetzt oder gequält wurden oder ohne hinreichenden Grund getötet werden sollen. Dies gilt vor allem für schwer oder nicht vermittelbare Tiere.
  • Betreiben einer Internetpräsenz, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, Nutzung von Medien, Informationsveranstaltungen und sonstige Maßnahmen.

3. Angestrebt wird der Aufbau eines Tierschutzhofes, um auch Großtieren Zuflucht bieten zu können, als Erlebnisraum für Tier und Mensch und Fortbildungszentrum für Tierschutzangelegenheiten. Der Verein strebt nicht die Errichtung eines klassischen Tierheimes an. Die Zahl der aufgenommenen Tiere muss sich an den aktuellen Kapazitäten orientieren. Der Verein bemüht sich, alle Tiere, die in seine Obhut gelangen, bestmöglich zu versorgen und zu betreuen und ihnen ein dauerhaftes Zuhause zu bieten. In begründeten Ausnahmefällen können sie weitervermittelt werden.

4. Der Zweck des Vereins kann ebenso verwirklicht werden durch die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften i. S. d. § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege des Tierschutzes. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Stiftung, in die der Lebenshof (Vossebeinweg 40, 33397 Rietberg) eingeht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Aufwendungen, die Mitgliedern oder anderen ehrenamtlich Tätigen durch ihre Einsätze für den Verein entstehen, z.B. notwendige Fahrt- und Reisekosten können erstattet werden. Zum Aufwendungsersatz werden mit dazu Berechtigten Vereinbarungen geschlossen. Im Falle des Verzichts auf eine Erstattung kann dafür eine Geldspendenquittung ausgestellt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wenn die finanzielle Situation des Vereins es zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt. Aktive Mitglieder verpflichten sich dazu, an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten und sind angehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten aktive Mitglieder ohne Stimmrecht werden.

4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder werden über die Vereinsarbeit in schriftlicher oder elektronischer Form informiert.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die aktive Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Ob der/die Antragsteller/in die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erfüllt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrages. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder elektronisch, auch in Verbindung mit einer Spendenzahlung beantragt werden. Der Aufnahmeantrag gilt durch Aufnahme in die Liste der Fördermitglieder als abgeschlossen. Das Vorgehen hierzu regelt der Vorstand per Beschluss. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche oder elektronische, formlose Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung tritt sofort in Kraft.

5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder elektronisch zu äußern. Nach Erhalt dieser schriftlichen Stellungnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn:
a) das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt
b) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
c) für ein aktives Mitglied die Voraussetzungen aus § 4 Absatz 1 dieser Satzung nicht mehr erfüllt sind
d) das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand ist.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Fördermitglied und jedes ordentliche Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von ihm bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder befristet auszusetzen.

2. Der Beitrag wird für das laufende Jahr in der Regel einmalig am Jahresanfang abgerechnet und ist ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Vereinseintritt ist der anteilige Mitgliedsbeitrag spätestens 2 Wochen nach Zustellung der Aufnahmebestätigung fällig. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
a) Vorsitzende(r)
b) Vorsitzende(r)
c) Schatzmeister(in).

2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen und Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

4. Der/ die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Sein/ ihr Stellvertreter/in ist zuständig für die ordnungsgemäße Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Der/ die Schatzmeister(in) erledigt die Finanz- und Steuerangelegenheiten, stellt den Haushaltsplan auf, besorgt die laufende Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz.

5. Der gesamte Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand beschließt zudem über Erlass und Änderungen von Vereinsordnungen in seinem Zuständigkeitsbereich. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vereinsvorsitzenden. Beschlüsse können außerhalb einer Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen (Umlaufverfahren). Die Aussprache hierzu kann auch per Telefonkonferenz erfolgen.

7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Der/ Die Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen oder zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers fortdauert. Im Übrigen findet § 8 Abs. 3 Anwendung.

2. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist von der/ dem Vorsitzenden oder deren/ dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die ordentliche Mitgliederversammlung
a) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
b) wählt alle zwei Jahre den Vorstand,
c) beschließt über Satzungsänderungen
d) legt den Mindestmitgliederbeitrag fest
e) beschließt über die Auflösung des Vereins
f) beschließt über sonstige Anträge.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Grundes dies verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3. Der Vorstand kann den Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.

4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich oder elektronisch bekannt zu machen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ein solcher Beschluss kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder in einer Hauptversammlung oder entsprechend der im Vereinsrecht geltenden Rechtsnormen möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierschutzstiftung Lebenshof – Achtung für Tiere, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten und Gerichtsstand

Diese Satzung und vorgenommene Änderungen treten zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Gütersloh.

Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen am 17. September 2021.